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Gesellschaft

Ungesühnte Schwerverbrechen und hehre Rechtsgrundsätze

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von Horst Schulte

3 Min. Lesezeit

Juris­ten nei­gen dazu, uns nor­ma­le Bür­ger zu über­for­dern. Das zeigt sich bei Urtei­len, die gegen den „gesun­den Men­schen­ver­stand“ ver­sto­ßen, aber lei­der auch in grund­sätz­li­chen Dingen.

featuredimage

Die Zeiten ändern sich.

Die­ser Bei­trag scheint älter als 1 Jahr zu sein – eine lan­ge Zeit im Inter­net. Der Inhalt ist viel­leicht veraltet.

Ist es rich­tig, wenn ein Gesetz noch gilt, obwohl sich das Wis­sen durch die tech­no­lo­gi­schen Mög­lich­kei­ten inner­halb unse­rer Gesell­schaft radi­kal ver­än­dert haben? 

Ich möch­te natür­lich auf das gest­ri­ge Urteil des Ver­fas­sungs­ge­rich­tes hin­aus, das an einem Arti­kel, einem wich­ti­gen Rechts­prin­zip, unse­res Grund­ge­set­zes fest­hält. Nie­mand soll wegen der glei­chen Straf­tat ein zwei­tes Mal vor Gericht gestellt wer­den, etwa nur, weil sich neue Bewei­se erge­ben haben, die einen Schuld­spruch wegen Ver­ge­wal­ti­gung und Mord zur Fol­ge haben könnten. 

Technischer Fortschritt?

Die foren­si­schen Mög­lich­kei­ten sind aktu­ell völ­lig anders als noch vor weni­gen Jahr­zehn­ten. Wir ver­fol­gen die Erfol­ge, die Kri­mi­nal­po­li­zei und Staats­an­walt­schaf­ten im Hin­blick auf soge­nann­te Cold Cases machen. Wie­der ist ein Mör­der über­führt, eine schwe­re Straf­tat kann nach Jah­ren erfolg­reich auf­ge­klärt und der Ver­ant­wort­li­che zur Rechen­schaft gezo­gen werden. 

Wenn der Ver­däch­ti­ge jedoch bereits ein­mal ein Gerichts­ver­fah­ren durch­lau­fen hat, sieht es anders aus. Die gesetz­li­che Rege­lung zur Wie­der­auf­nah­me des Straf­ver­fah­rens zuun­guns­ten des Frei­ge­spro­che­nen in § 362 Nr. 5 StPO ist ver­fas­sungs­wid­rig. Es war noch unter der Gro­Ko ver­ab­schie­det worden. 

Grundgesetz

Das Ver­fas­sungs­ge­richt nimmt Bezug auf die­sen Satz im Arti­kel 103, Absatz 3 unse­res Grundgesetzes: 

(3) Nie­mand darf wegen der­sel­ben Tat auf­grund der all­ge­mei­nen Straf­ge­set­ze mehr­mals bestraft werden.

Char­ta der Grund­rech­te (EU)

Arti­kel 50 – Recht, wegen der­sel­ben Straf­tat nicht zwei­mal straf­recht­lich ver­folgt oder bestraft zu werden

Es geht um Rechts­si­cher­heit, sagen die Rich­ter, auf die sich alle Bür­ger ver­las­sen kön­nen müs­sen. OK.

Ich glau­be, dass unse­re umfang­rei­chen Gesetz­bü­cher, für die unser Rechts­staat je nach Lau­ne gelobt oder geta­delt wird, zahl­lo­se Bei­spie­le für einen Ana­chro­nis­mus beinhal­ten, der je nach Lage und Ein­zel­fall auch immer wie­der auf­blitzt. Die Geset­ze müss­ten aus mei­ner Sicht nicht in belie­bi­ger Wei­se eva­lu­iert und erfor­der­li­chen­falls ver­än­dert wer­den. Sie soll­ten aber bit­te doch auf alle Fäl­le den tech­no­lo­gi­schen Fort­schritt berücksichtigen. 

GroKo hat schon wieder verloren

Die Vor­gän­ger-Regie­rung hat­te es ver­sucht, die Juris­ten des Ver­fas­sungs­ge­rich­tes sehen es anders. Zwei schlim­me Ver­bre­chen (Ver­ge­wal­ti­gung und Mord) an einer jun­gen Frau blei­ben unge­sühnt, und zwar aus prin­zi­pi­el­len Erwä­gun­gen. Juris­ten und Büro­kra­ten haben viel gemein­sam. Die geäu­ßer­te Anteil­nah­me an die betrof­fe­ne Fami­lie klingt wie Hohn.

Ich bin ein ein­fa­cher Mann vom Land. Ich ver­ste­he so man­ches nicht mehr, was auf unse­rer Welt pas­siert. Und die­ses Urteil schon gar nicht.


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Ich bin Horst Schulte

Herausgeber, Blogger, Amateurfotograf

alleiniger Autor dieses Blogs

Mein Bloggerleben reicht bis ins Jahr 2004 zurück. Ich bin jetzt 71 Jahre alt und lebe seit meiner Geburt (auch aus Überzeugung) auf dem Land.

Ich kann die Leute nicht ändern, aber meinen Blick auf sie.

Artikelinformationen:

Gesellschaft

Grundgesetz

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6 Gedanken zu „Ungesühnte Schwerverbrechen und hehre Rechtsgrundsätze“

  1. Rechts­si­cher­heit ist schon eine gute Sache, wenn es auch in die­sem Fall nicht gut erscheint.

    Wenn die Juris­ten anders ent­schie­den hät­ten, hät­te das Scheu­nen­to­re geöff­net und selbst das Grund­ge­setz müss­te ange­passt werden.

    Die Ers­ten, die die­ses Scheu­nen­tor nut­zen wür­den, sind die lus­ti­gen Leu­te der Abmahnindustrie.

    In dubio pro Reo ist ein damit ver­bun­de­nes Prinzip.

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  2. Anders­her­um wird auch ein Schuh draus. Den­ke an das Urhe­ber­schutz­ge­setz und an den Miss­brauch, den Anwäl­te und ihre Kli­en­ten des­halb damit trei­ben (Abmah­nun­gen), weil die frag­li­chen Geset­ze nicht an die tech­ni­schen Gege­ben­hei­ten ange­passt wur­den. Das ist nicht nur dort so.

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  3. Mir sind die­se Über­ein­stim­mun­gen schon bekannt. Ich ver­ste­he sogar den Hin­ter­grund. Mich stört, dass die viel grö­ße­ren Spiel­räu­me u.a. der foren­si­sche Gene­tik dabei kei­ner­lei Bedeu­tung haben.

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  4. Das sich die tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten ändern, soll­te bei der Recht­spre­chung weni­ger eine Rol­le spie­len. Das ist halt der Lauf der Zeit.

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  5. Da bin ich völ­lig ande­rer Ansicht. Man kann nicht ernst­haft die tech­no­lo­gi­schen Fort­schrit­te auf der Welt in der Recht­spre­chung ein­fach igno­rie­ren. Wohin das führt, sehen wir an die­sem Bei­spiel. Total ver­rückt, fin­de ich.

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