Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)§ 1 Grundregeln

  1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
  2. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Früh mal hieß es: Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Das habe ich aus dem Kopf wiedergegeben. Vor ungefähr 60 Jahren habe ich das als Schülerlotse mal gelernt. Und es sitzt immer noch. Jetzt ist die Formulierung etwas geschmeidiger, den Zeiten angemessen.

In der Sendung äußerte sich Bärbel Bas dazu, dass sie mit dem Motorrad (ihrer Harley) auch im Stau durch die Autoschlange fährt.

Auf die Frage, ob sie sich als Motorradfahrerin durch Staus schlängelt, antwortete sie: „Ja, ja, das muss man, weil das muss man, das darf man noch nicht“. Als Begründung führte sie humorvoll an, dass sie Fahrtwind benötigt, damit die Maschine nicht überhitzt. Sie erklärte: „Natürlich, wenn die Maschine heiß wird, es hilft mir ja nicht … ich muss Fahrtwind haben und insofern muss ich dann schon mal, deswegen jeder Autofahrer bitte Platz machen, wenn Motorradfahrer kommen, die müssen da durch“

Sie ergänzte dazu, dass dies notwendig sei, weil nicht alle Maschinen über eine Luftkühlung verfügen und man vermeiden müsse, dass die Maschine anfängt zu brennen

Bärbel Bas scheint mit ihrer Harley wohl von solchen Rücksichtnahmen befreit zu sein. Wie sonst ließe sich die nächste Dummheit dieser Frau erklären? Ach so, die hat ja nur Hauptschule.

Hintergrund

Das von Bärbel Bas beschriebene Verhalten, sich mit dem Motorrad im Stau zwischen den Fahrzeugreihen hindurchzuschlängeln, ist nach der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht erlaubt.
Hier sind die rechtlichen Hintergründe dazu:

  • Keine Ausnahmeregelung: Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, die es Motorradfahrern gestattet, sich im Stau durch den Verkehr zu „schlängeln“. Auch bei großer Hitze oder zum Schutz der Maschine vor Überhitzung sieht die StVO keine Sonderrechte für einspurige Fahrzeuge vor.
  • Verstoß gegen Überholvorschriften: Das Durchfahren zwischen zwei Fahrstreifen wird rechtlich als unzulässiger Überholvorgang gewertet. Da beim Überholen ein ausreichender Sicherheitsabstand zu den anderen Fahrzeugen eingehalten werden muss, ist dies in der meist engen Lücke zwischen den Autos praktisch gar nicht möglich. Zudem wird das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die sich auf dem rechten Fahrstreifen befinden, oft als unzulässiges Rechtsüberholen ausgelegt.
  • Rettungsgasse: Das Nutzen der Rettungsgasse ist für Motorradfahrer ausdrücklich untersagt. Diese Fläche muss zwingend für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden. Das Befahren kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg und unter Umständen einem Fahrverbot geahndet werden.
  • Rechtliche Praxis: Obwohl das „Durchschlängeln“ in der Realität gelegentlich von Polizeibeamten toleriert wird, wenn es sehr vorsichtig und mit geringer Geschwindigkeit geschieht, bleibt es rechtlich ein Verstoß. Sollte es in einer solchen Situation zu einem Unfall kommen, wird dem Motorradfahrer in der Regel ein (Mit-)Verschulden zugerechnet.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Aussage, man „darf das noch nicht“, ist aus Sicht der Straßenverkehrsordnung korrekt, da es sich um ein klares Verbot handelt. Die Begründung der technischen Notwendigkeit (Kühlung der Maschine) stellt jedoch keine rechtliche Rechtfertigung dar, um die geltenden Verkehrsregeln außer Kraft zu setzen.

Horst Schulte
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@HorstSchulte@horstschulte.com

Mein Bloggerleben reicht bis ins Jahr 2004 zurück. Ich bin jetzt 72 Jahre alt und lebe seit meiner Geburt, wie man so sagt, in der Provinz. Großstädte sind mir ein Gräuel.

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2 Kommentare zu „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)§ 1 Grundregeln“

  1. Nicht ernst nehmen. Frau Bas nimmt sich, wie viele andere Moppedfahrer auch, nur heraus, da, wo es ihr gerade passt, private Verkehrsregeln zu erlassen. Ausreden (= triftige Gründe) finden sich wohlfeil für jede Privat-StVO. Sie erlaubt sich vermutlich auch, in streng reglementierten Langsamfahrzonen (10 Km/h) schneller fahren zu dürfen, weil so ein 300-Kg-Eisenhaufen so langsam nur recht wacklig zu fahren ist (zumindest so lange man nicht weiß, wie man mit dem Motorrad auch gaaanz langsam ohne Wackeln und Schwanken fahren kann.)
    Zwischen Kolonnen durchfädeln („Filtern“) ist hierzulande nicht erlaubt, und wenn ein Autoinsasse mal eben die Tür aufmacht, hat man schlicht Pech – und Schuld – gehabt.
    Bußgeld würde sie aber wohl keines zahlen müssen… Ministerbonus…

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